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SATZUNG

Vereinssatzung des Fördervereins
„Historische Grubenanlage Itzenplitz e.V."

§ 1) Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Förderverein „Historische Grubenanlage Itzenplitz“ und hat seinen Sitz in Heiligenwald. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e. V.“

 

§ 2) Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist, auf die Bewahrung und die Sicherung der vom Verfall bedrohten Relikte auf der Tagesanlage und im Umfeld der ehemaligen Grube Itzenplitz im Rahmen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes hinzuwirken.                                         

2. Der Vereinszweck wird verwirklicht:

  1. insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln für die Erhaltung und Restaurierung der Zeugnisse des ehemaligen Bergbaus wie:

    1. der Fördertürme

    2. des Pumpenhauses im Itzenplitzer Weiher

    3. der Stollen – Mundlöcher

    4. des ehemaligen Bethauses (heute ev. Kirche)

    5. des Fördermaschinenhauses und des Schalthauses

    6. das zugänglich machen von Pingen und Schürfen im umliegenden Forstbereich

    7. durch die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Vorträgen und Ausstellungen sowie durch die Anregung und Unterstützung von Forschungsarbeiten und Publikationen zum in § 1 genannten Objekt.

  2. Die ideelle Unterstützung des Zweckverbandes, „Landschaft der Industriekultur Nord“, bei der Planung und Umsetzung von Zukunftsaussichten für die Bergbaufolgelandschaft insbesondere um die Tagesanlage Itzenplitz wird angestrebt.

  3. Der Verein tritt für die Förderung und Pflege des aus der Bergbautradition herrührenden Brauchtums ein.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit und Wirkungsweise

  1. Der Verein ist gemeinnützig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar, gemeinnützige Zwecke. Insbesondere durch die Förderung der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes - gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke der AO“ und des Einkommensteuergesetzes. Er erstrebt keinen Gewinn an und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken.

  2. Er ist politisch und konfessionell neutral. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

  3. Der Verein legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit den für die Bau, Denkmal und Landschaftspflege zuständigen Stellen, Behörden und Hochschulen sowie auf die denkmalpflegerische Zusammenarbeit mit Vereinigungen, Einrichtungen und Stiftungen, die sich verwandten, kulturellen Zielen widmen.                                          

                                      

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden.

  2. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Verein zu richten, über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Antrages ist der Vorstand zu einer Begründung nicht verpflichtet.

  3. Das Mitglied verpflichtet sich, im Rahmen seiner Möglichkeiten für die Ziele des Vereins einzutreten.

  4. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, wobei eine vierteljährliche Kündigungsfrist einzuhalten ist. Sie endet ferner durch Tod oder durch Ausschluss des Mitglieds, den der Vorstand bei Verstößen gegen die Ziele des Vereins oder aus anderen wichtigen Gründen beschließen kann.

  5. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Einem vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht der Berufung in der nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.                                                                  

  6. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung eines (Monats, Halbjahres, Jahres) Beitrags verpflichtet, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt wird.    

  7. Kein Mitglied darf den Verein zu eigensüchtigen Zwecken benutzen. Ein Anspruch auf Beteiligung am Vermögen des Vereins besteht nicht.

  8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden, Sacheinlagen ist ausgeschlossen.

 

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand.                                        

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr mit einer entsprechenden Tagesordnung durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Schiffweiler einberufen.

  2. Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitglieder-versammlung ist beschlussfähig.

  3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

  4. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen.

  5. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand in geheimen Wahlen            

  6. alle 2 Jahre.

  7. Sollte für eine Vorstandsposition aus der Mitgliederversammlung nur ein Vorschlag vorhanden sein und keine geheime Wahl beantragt werden, kann auch per Akklamation gewählt werden.

  8. Aufgaben der Mitgliederversammlung:

1. Wahl der Vorstandsmitglieder (alle zwei Jahre)

2. Wahl von zwei Kassenprüfern (alle zwei Jahre)

3. Festlegung des Mitgliedsbeitrages

4. Entgegennahme der Jahresberichte

    1. Vorsitzender

    2. Schatzmeister

    3. Kassenprüfer

9. Entlastung des Vorstandes

  1. Beratungen und Beschlüsse von Anträgen

  2. Satzungsänderungen

  1. Von jeder Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift verfasst, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer bzw. Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  2. Das Protokoll wird den Mitgliedern in der folgenden Mitgliederversammlung durch bekannt geben zur Kenntnis gebracht.     

 

§ 7 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der 1. Vorsitzende, oder sein Vertreter, kann auf Beschluss des Vorstandes jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 20 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes diese beantragen. Dem Ersuchen ist binnen von vier Wochen stattzugeben.

2. Zu Beginn der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist ein Beschluss der anwesenden Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit über die Annahme der Tagesordnung erforderlich.   

 

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und 2 stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und 5 Beisitzern, deren Aufgaben vom Vorstand festgelegt werden.

  2. Der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.                         

  3. Der erste Vorstand wird von der Gründerversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Er führt sein Amt bis zu einer Mitgliederversammlung, die spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Eintrag des Vereins in das Vereinsregister einzuberufen ist. Danach wird der Vorstand jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

  4. Zu Vorstandssitzungen wird mit einer Einladungsfrist von 8 Tagen schriftlich eingeladen.

  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.

  6. Er kann in Eilfällen auch schriftlich oder fernmündlich abstimmen, wobei bei 10 Vorstandsmitgliedern eine Mehrheit von 6 Stimmen erforderlich ist.

  7. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

  8. Der Vorstand bleibt so lange im Amt bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand die Möglichkeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung die verwaiste Position kommissarisch zu besetzen.

  9. Über alle Vorstandssitzungen sind vom Schriftführer Protokolle zu fertigen, die den Vorstandsmitgliedern zu Kenntnis gebracht werden müssen.

 

§ 9 Ehrenamtspauschale

  1. Vorstandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können

  2. Vereinsämter, dies gilt auch für Vorstandsämter, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a ESTG ausgeübt werden.

  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Verfügungsbeschränkung

Der 1. Vorsitzende (im Verhinderungsfall die beiden Stellvertreter) kann bei unaufschiebbaren, kurzfristig zu erledigenden Geschäften über einen Betrag bis zu 300.-€ verfügen.

 

§ 11 Kassenprüfer

  1. Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Einmalige Wiederwahl ist möglich.

  2. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.

  3. Die Aufgabe der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens, eine ordentliche Kassenprüfung und eine Nachprüfung der Vollzähligkeit und rechnerischen Richtigkeit der Belege und Buchungen, jedoch nicht auf die sachliche Fertigung von getätigten Ausgaben.

  4. Die Kassenprüfungen haben rechtzeitig vor jeder Mitgliederversammlung zu erfolgen.

  5. Die Kassenprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfung dem Vorstand vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen und der Mitgliederversammlung das Ergebnis der Prüfung vorzutragen.

  6. Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder eines Beschlusses der Mitgliederversammlung kann auch außerhalb der jährlichen Prüfungstätigkeit eine Kassenprüfung aus begründetem Anlass vorgenommen werden.

  7. Scheidet ein Kassenprüfer während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung das Amt kommissarisch besetzen.     

 

§12 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Als erstes Geschäftsjahr gilt das Jahr 2009.

 

§13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine allein zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

  2. Die Einladung hierzu erfolgt schriftlich mit einer Einladungsfrist von vier Wochen. 

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schiffweiler mit der Auflage, es ausschließlich für Zwecke der Denkmalpflege und Erhaltung im Ortsteil Heiligenwald zu verwenden. 

  4. Eine Rückvergütung an die Mitglieder von eingezahlten Beiträgen, Spenden oder Sacheinlagen erfolgt nicht. 

 

§14 Datenschutzerklärung

  1. Bei Aufnahme eines Mitgliedes nimmt der Verein personenbezogene Daten auf. Diese sind insbesondere Namen, Anschrift und ggf. Bankverbindung. Diese Informationen werden im EDV – System des Vorstandes gespeichert.

  2. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefon – Faxnummern) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

  3. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gewährt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis.

  4. Beim Austritt von Mitgliedern werden unter Beachtung der steuerlichen Bestimmungen die gespeicherten Daten aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht.    

 

§ 15 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

 

§16 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde am 9. 2. 2010 beschlossen und tritt ab dem Tag der Eintragung der Satzung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 Schiffweiler-Heiligenwald, den 9. 2. 2010

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